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AIKA Satzung

Präambel

Die Allianz inhaber­ge­führter Kommu­ni­ka­ti­ons­agen­turen (AIKA) ist ein Verband für inhaber­ge­führte Agenturen der Kommu­ni­ka­ti­ons­branche, sowie für Unter­nehmen die Kommu­ni­ka­ti­ons­agen­turen ihrer Arbeit unter­stützen.

Die Mitglied­schaft ist eine Auszeichnung, da die Unter­nehmen Quali­täts­kri­terien erfüllen müssen. Sowohl der Verband als auch seine Mitglieder zeichnen sich durch eine hohe Innova­ti­ons­kraft und zahlreiche Best-Practice-Erfah­rungen aus.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Allianz Inhaber­ge­führter Kommu­ni­ka­ti­ons­agen­turen“, als Abkürzung wird „AIKA“ genutzt. Er hat seinen Sitz in Bonn und soll dort in das Vereins­re­gister einge­tragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verband den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalen­derjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung, Vertretung und Vermittlung von Inter­essen seiner Mitglieder gegenüber der Öffent­lichkeit und der Wirtschaft. Der Verband pflegt ferner den Kontakt und ist Ansprech­partner für Medien, Wirtschaft und Agenturen im In- und Ausland. Durch engen Kontakt zur Wirtschaft erkennt der Verband Defizite in der Zusam­men­arbeit und entwi­ckelt Standards durch die ständige Weiter­ent­wicklung und Anpassung von branchen­spe­zi­fi­schen Quali­täts­kri­terien an neue Anfor­de­rungen von Seiten der Wirtschaft.

Der Verband fördert den Meinungs- und Erfah­rungs­aus­tausch seiner Mitglieder unter­ein­ander und stellt ihnen ein breites Spektrum an Weiter­bil­dungs­maß­nahmen und Unter­stüt­zungs­leis­tungen zur Verfügung.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigen­wirt­schaft­lichen Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Der Verband ist berechtigt, zu diesem Zweck auch Betei­li­gungen an Unter­nehmen zu erwerben und zu halten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Verei­nigung fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßige Vergü­tungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglied­schaft

Mitglied des Verbands kann jede juris­tische Person, Perso­nen­ge­sell­schaft oder jedes Einzel­un­ter­nehmen werden, welche die Ziele des Verbands unter­stützt und eine Tätigkeit als Kommu­ni­ka­ti­ons­agentur ausübt, oder Kommu­ni­ka­ti­ons­agen­turen in ihrer Arbeit unter­stützt. Für eine Mitglied­schaft ist weiterhin erfor­derlich, dass der Antrag­steller die

Aufnah­me­an­for­de­rungen des Verbandes erfüllt, die in der Aufnah­me­ordnung festgelegt werden.

Die Mitglied­schaft ist schriftlich beim Vorstand/Geschäftsstelle zu beantragen. Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antrag­steller nach Entscheidung durch den Aufnah­me­aus­schuss schriftlich mitzu­teilen. Lehnt der Aufnah­me­aus­schuss die Aufnahme ab, so kann der Antrag­steller hiergegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen, über den dann die Mitglie­der­ver­sammlung nächst­möglich entscheidet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verband unter­stützt die Mitglieder durch die in § 2 genannten Aufgaben und Dienst­leis­tungen. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, im Geschäfts­verkehr einen Hinweis auf die Mitglied­schaft im Verband zu führen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband die für Durch­führung seiner Aufgaben und Dienst­leis­tungen notwendig erach­teten Auskünfte sowie Änderungen der Mitglied­schafts­vor­aus­set­zungen nach § 3 umgehend und wahrheits­gemäß mitzu­teilen, ferner die Beiträge ordnungs- und frist­gemäß zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitglied­schaft

Die Mitglied­schaft endet durch Liqui­dation, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.

Der Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalen­der­jahres mit Kündi­gungs­frist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verband ausge­schlossen werden, wenn für den Ausschluss ein wichtiger Grund vorliegt. Als solche wichtigen Gründe geltend insbe­sondere:

• Grober Verstoß gegen die Inter­essen des Verbandes durch das Verhalten eines Mitglieds
• Wegfall der Aufnah­me­an­for­de­rungen gem. § 3 bei dem Mitglied
• Zahlungs­verzug der Mitglieds­bei­träge an zwei aufein­ander folgenden Zahlungs­ter­minen
• Abgabe einer Eides­statt­lichen Versi­cherung durch ein Mitglied oder Anmeldung der Insolvenz

Über den Ausschluss bestimmt der Aufnah­me­aus­schuss mit einfacher Mehrheit der abgege­benen Stimmen. Der Ausschluss wird dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Beschluss durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Der Antrag­steller kann hiergegen innerhalb eines Monats

nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen, über den dann die Mitglie­der­ver­sammlung nächst­möglich entscheidet.

§ 6 Mitglieds­beitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Geldbeitrag entspre­chend der Beitrags­ordnung zu leisten. Seine Höhe wird durch den Vorstand jährlich für das kommende Geschäftsjahr in Form der Beitrags­ordnung festge­setzt und durch die Mitglie­der­ver­sammlung durch Beschluss über die Beitrags­ordnung genehmigt. Die Beitrags­ordnung wird hierbei nicht Bestandteil der Satzung. Mitglieder können den Mitglieds­beitrag bei entspre­chender Beauf­tragung durch den Verband auch ganz oder teilweise in Form von Leistungen für den Verband erbringen.

§ 7 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind:

• der Vorstand (§ 8)
• die Mitglie­der­ver­sammlung (§ 9)
• der Aufnah­me­aus­schuss (§ 12)

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus 3, höchstens aus 7 Vorstands­mit­gliedern. Die Mitglie­der­ver­sammlung wählt den Vorsit­zenden, den stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden, den Schatz­meister sowie eventuelle weitere Vorstands­mit­glieder. Die Annahme der Wahl durch den Gewählten ist erfor­derlich. Der Vorsit­zende und der stell­ver­tre­tende Vorsit­zende vertreten den Verband gerichtlich und außer­ge­richtlich gemäß § 26 BGB. Es gilt für den Vorsit­zenden und den stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden jeweils Einzel­ver­tretung. Als Mitglieder des Vorstands können nur Inhaber, Teilhaber, Gesell­schafter, Geschäfts­führer oder Vorstands­vor­sit­zende von Verbands­mit­gliedern berufen werden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung sämtlicher Angele­gen­heiten des Verbandes, sofern diese nicht der Mitglie­der­ver­sammlung durch die Satzung oder nach dem Gesetz obliegen. Insbe­sondere umfasst dies folgende Aufgaben:

• Bestellung und Besetzung einer Geschäfts­führers nebst Geschäfts­stelle zur Unter­stützung der Geschäfts­führung des Verbandes, welche auch verschiedene Service­leis­tungen für die Mitglieder anbieten kann
• Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienst­ver­trägen
• Mögliche Bildung von fachbe­reichs­spe­zi­fi­schen Arbeits­gruppen
• Erstellung des Haushalts­plans
• Strate­gische Ausrichtung des Verbandes
• Jahres­planung der Verbands­ak­ti­vi­täten

• Erstellung des Rechen­schafts­be­richts durch einen Rechnungs­prüfer und eines Geschäfts­be­richts
• Vorbe­reitung und Einbe­rufung der Mitglie­der­ver­sammlung und Aufstellung der Tages­ordnung
• Erstellung einer Aufnah­me­ordnung, Geschäfts­ordnung, Wahlordnung und Beitrags­ordnung sowie weiterer Verbands­ord­nungen bei Bedarf
• Ausführung der Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung

Die Vorstands­mit­glieder werden von der Mitglie­der­ver­sammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Amtsnie­der­legung ist jederzeit gegenüber der Mitglie­der­ver­sammlung möglich, soll aber zur Unzeit vermieden werden.

Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands­mit­glieder, darunter ein Vorsit­zender, anwesend ist. Der Vorstand beschließt seine jewei­ligen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege­benen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsit­zenden oder seinem Stell­ver­treter schriftlich einbe­rufen und geleitet. Die Einbe­rufung der Sitzungen bedarf keiner beson­deren Frist. Die Beschluss­fassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstands­mit­glieder schriftlich ihre Zustimmung hierzu erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Nieder­schrift aufge­nommen und von dem Vorsit­zenden oder seinem Stell­ver­treter unter­zeichnet.

§ 9 Die Mitglie­der­ver­sammlung

Die ordent­liche Mitglie­der­ver­sammlung findet einmal jährlich statt. Eine außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­sammlung ist einzu­be­rufen, wenn der Vorstand es für erfor­derlich erachtet oder wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt.

§ 10 Einbe­rufung der Mitglie­der­ver­sammlung

Die Mitglie­der­ver­sammlung ist durch den Vorsit­zenden oder dessen Stell­ver­treter in schrift­licher Form unter Einhaltung einer Ladungs­frist von 3 Wochen unter Angabe von Zeit, Ort sowie der Tages­ordnung einzu­be­rufen. Bei außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­samm­lungen kann die Frist bis auf eine Woche verkürzt werden.

§ 11 Aufgaben und Durch­führung der Mitglie­der­ver­sammlung

Die Mitglie­der­ver­sammlung wird von dem Vorsit­zenden, bei dessen Verhin­derung von einem anderen Vorstands­mit­glied geleitet. Ist kein Vorstands­mit­glied anwesend, wählt die Mitglie­der­ver­sammlung einen Versamm­lungs­leiter.

Über Tag und Ort der Mitglie­der­ver­sammlung, die in ihr getrof­fenen Beschlüsse und das jeweilige Abstim­mungs­er­gebnis ist ein schrift­liches Protokoll zu fertigen, welches

durch den Versamm­lungs­leiter und den Proto­koll­führer zu unter­zeichnen ist. Der Leiter der Mitglie­der­ver­sammlung bestimmt den Proto­koll­führer.

Der Mitglie­der­ver­sammlung obliegen insbe­sondere folgende Aufgaben:
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Aufnah­me­aus­schusses entspre­chend den Vorgaben der Wahlordnung
• Eventuelle Bestellung, Wahl und Abberufung weiterer Gremien, beispiels­weise eines Beirats oder einer Schieds­stelle
• Entscheidung über Einsprüche gegen Aufnah­me­ab­leh­nungen und Mitglie­der­aus­schlüsse
• Entlastung des Vorstandes für das voraus­ge­gangene Geschäftsjahr
• Änderungen der Verbands­satzung
• Geneh­migung des Haushalts­plans des Verbandes
• Auflösung des Verbandes
• Entge­gen­nahme des Rechen­schafts­be­richts des Vorstandes
• Beschluss und Geneh­migung von Verbands­ord­nungen, insbe­sondere Änderungen der Beitrags­ordnung
Jede ordnungs­gemäß einbe­rufene Mitglie­der­ver­sammlung ist unabhängig von der Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschluss­fähig. Die Mitglie­der­ver­sammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festge­setzten Tages­ordnung beschließen.

In der Mitglie­der­ver­sammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder, die juris­tische Personen sind, werden durch ihre Organe oder einen Bevoll­mäch­tigten vertreten. Die Stimm­abgabe kann auch schriftlich erfolgen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstim­mungen die einfache Mehrheit der gültigen abgege­benen Stimmen. Stimm­ent­hal­tungen gehen in die Gesamtzahl der abgege­benen Stimmen ein. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Satzungs­än­de­rungen, Änderungen des Verbands­zwecks oder der Beschluss­fassung über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von ¾ der abgege­benen Stimmen erfor­derlich.

Die Art der Abstimmung wird grund­sätzlich von dem Versamm­lungs­leiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durch­ge­führt werden, wenn ein Drittel der bei der jewei­ligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Redak­tio­nelle Änderungen der Satzung, die durch das Regis­ter­ge­richt oder das Finanzamt gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

§ 12 Der Aufnah­me­aus­schuss

Der Aufnah­me­aus­schuss besteht aus bis zu drei Mitgliedern des Vorstandes sowie bis zu drei Verbands­mit­gliedern. Als Mitglieder des Ausschusses können nur Inhaber, Teilhaber, Gesell­schafter, Geschäfts­führer oder Vorstands­vor­sit­zende von Verbands­mit­gliedern berufen werden. Der Ausschuss wird von der Mitglie­der­ver­sammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben

nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt, bis ein neuer Ausschuss gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Dem Aufnah­me­aus­schuss obliegt die Entscheidung über Aufnah­me­an­träge von möglichen Mitgliedern sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Ausschuss ist beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschuss­mit­glieder, darunter ein Vorstands­mit­glied, anwesend ist. Der Ausschuss beschließt seine jewei­ligen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege­benen Stimmen. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des

Ausschusses werden durch ein Vorstands­mit­glied schriftlich einbe­rufen und geleitet. Die Einbe­rufung der Sitzungen bedarf keiner beson­deren Frist. Die Beschluss­fassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Ausschuss­mit­glieder schriftlich ihre Zustimmung hierzu erklären. Über die Beschlüsse des Ausschusses wird eine Nieder­schrift aufge­nommen von einem Vorstands­mit­glied unter­zeichnet.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall seines bishe­rigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Bonn, die es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Schriftform

Ist die Schriftform nicht zwingend gesetzlich vorge­schrieben, derzeit gemäß § 32 Abs. 2 BGB (schrift­liche Abstimmung der Mitglieder anstatt einer Versammlung), § 33 Abs. 1 S. 2 BGB (schrift­liche Zustimmung der nicht zur Mitglie­der­ver­sammlung erschie­nenen Mitglieder zur Zweck­än­derung des Vereins) sowie § 37 Abs. 1 BGB (schrift­liches Minder­hei­ten­be­gehren an den Vorstand zur Einbe­rufung einer Mitglie­der­ver­sammlung), kann in allen Belangen dieser Satzung sowie nachran­gingen Ordnungen auch eine elektro­nische Form (Textform) gewählt werden.

 

Satzung in der Fassung des: 23.01.2020