AIKA Satzung
Präambel
Die Allianz inhabergeführter Kommunikationsagenturen (AIKA) ist ein Verband für inhabergeführte Agenturen der Kommunikationsbranche, sowie für Unternehmen die Kommunikationsagenturen ihrer Arbeit unterstützen.
Die Mitgliedschaft ist eine Auszeichnung, da die Unternehmen Qualitätskriterien erfüllen müssen. Sowohl der Verband als auch seine Mitglieder zeichnen sich durch eine hohe Innovationskraft und zahlreiche Best-Practice-Erfahrungen aus.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „Allianz Inhabergeführter Kommunikationsagenturen“, als Abkürzung wird „AIKA“ genutzt. Er hat seinen Sitz in Bonn und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt der Verband den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbands ist die Wahrnehmung, Vertretung und Vermittlung von Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und der Wirtschaft. Der Verband pflegt ferner den Kontakt und ist Ansprechpartner für Medien, Wirtschaft und Agenturen im In- und Ausland. Durch engen Kontakt zur Wirtschaft erkennt der Verband Defizite in der Zusammenarbeit und entwickelt Standards durch die ständige Weiterentwicklung und Anpassung von branchenspezifischen Qualitätskriterien an neue Anforderungen von Seiten der Wirtschaft.
Der Verband fördert den Meinungs- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder untereinander und stellt ihnen ein breites Spektrum an Weiterbildungsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen zur Verfügung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verband ist berechtigt, zu diesem Zweck auch Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben und zu halten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbands kann jede juristische Person, Personengesellschaft oder jedes Einzelunternehmen werden, welche die Ziele des Verbands unterstützt und eine Tätigkeit als Kommunikationsagentur ausübt, oder Kommunikationsagenturen in ihrer Arbeit unterstützt. Für eine Mitgliedschaft ist weiterhin erforderlich, dass der Antragsteller die
Aufnahmeanforderungen des Verbandes erfüllt, die in der Aufnahmeordnung festgelegt werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand/Geschäftsstelle zu beantragen. Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller nach Entscheidung durch den Aufnahmeausschuss schriftlich mitzuteilen. Lehnt der Aufnahmeausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen, über den dann die Mitgliederversammlung nächstmöglich entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Der Verband unterstützt die Mitglieder durch die in § 2 genannten Aufgaben und Dienstleistungen. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, im Geschäftsverkehr einen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband zu führen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband die für Durchführung seiner Aufgaben und Dienstleistungen notwendig erachteten Auskünfte sowie Änderungen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 3 umgehend und wahrheitsgemäß mitzuteilen, ferner die Beiträge ordnungs- und fristgemäß zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Liquidation, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn für den Ausschluss ein wichtiger Grund vorliegt. Als solche wichtigen Gründe geltend insbesondere:
• Grober Verstoß gegen die Interessen des Verbandes durch das Verhalten eines Mitglieds
• Wegfall der Aufnahmeanforderungen gem. § 3 bei dem Mitglied
• Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen
• Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung durch ein Mitglied oder Anmeldung der Insolvenz
Über den Ausschluss bestimmt der Aufnahmeausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss wird dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Beschluss durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Der Antragsteller kann hiergegen innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch einlegen, über den dann die Mitgliederversammlung nächstmöglich entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Geldbeitrag entsprechend der Beitragsordnung zu leisten. Seine Höhe wird durch den Vorstand jährlich für das kommende Geschäftsjahr in Form der Beitragsordnung festgesetzt und durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss über die Beitragsordnung genehmigt. Die Beitragsordnung wird hierbei nicht Bestandteil der Satzung. Mitglieder können den Mitgliedsbeitrag bei entsprechender Beauftragung durch den Verband auch ganz oder teilweise in Form von Leistungen für den Verband erbringen.
§ 7 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind:
• der Vorstand (§ 8)
• die Mitgliederversammlung (§ 9)
• der Aufnahmeausschuss (§ 12)
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus 3, höchstens aus 7 Vorstandsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister sowie eventuelle weitere Vorstandsmitglieder. Die Annahme der Wahl durch den Gewählten ist erforderlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Es gilt für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils Einzelvertretung. Als Mitglieder des Vorstands können nur Inhaber, Teilhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzende von Verbandsmitgliedern berufen werden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung sämtlicher Angelegenheiten des Verbandes, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder nach dem Gesetz obliegen. Insbesondere umfasst dies folgende Aufgaben:
• Bestellung und Besetzung einer Geschäftsführers nebst Geschäftsstelle zur Unterstützung der Geschäftsführung des Verbandes, welche auch verschiedene Serviceleistungen für die Mitglieder anbieten kann
• Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen
• Mögliche Bildung von fachbereichsspezifischen Arbeitsgruppen
• Erstellung des Haushaltsplans
• Strategische Ausrichtung des Verbandes
• Jahresplanung der Verbandsaktivitäten
• Erstellung des Rechenschaftsberichts durch einen Rechnungsprüfer und eines Geschäftsberichts
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
• Erstellung einer Aufnahmeordnung, Geschäftsordnung, Wahlordnung und Beitragsordnung sowie weiterer Verbandsordnungen bei Bedarf
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Amtsniederlegung ist jederzeit gegenüber der Mitgliederversammlung möglich, soll aber zur Unzeit vermieden werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend ist. Der Vorstand beschließt seine jeweiligen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung der Sitzungen bedarf keiner besonderen Frist. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung hierzu erklären. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe von Zeit, Ort sowie der Tagesordnung einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist bis auf eine Woche verkürzt werden.
§ 11 Aufgaben und Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Über Tag und Ort der Mitgliederversammlung, die in ihr getroffenen Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches
durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Aufnahmeausschusses entsprechend den Vorgaben der Wahlordnung
• Eventuelle Bestellung, Wahl und Abberufung weiterer Gremien, beispielsweise eines Beirats oder einer Schiedsstelle
• Entscheidung über Einsprüche gegen Aufnahmeablehnungen und Mitgliederausschlüsse
• Entlastung des Vorstandes für das vorausgegangene Geschäftsjahr
• Änderungen der Verbandssatzung
• Genehmigung des Haushaltsplans des Verbandes
• Auflösung des Verbandes
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
• Beschluss und Genehmigung von Verbandsordnungen, insbesondere Änderungen der Beitragsordnung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Stimmabgabe kann auch schriftlich erfolgen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gehen in die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen ein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszwecks oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch das Registergericht oder das Finanzamt gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
§ 12 Der Aufnahmeausschuss
Der Aufnahmeausschuss besteht aus bis zu drei Mitgliedern des Vorstandes sowie bis zu drei Verbandsmitgliedern. Als Mitglieder des Ausschusses können nur Inhaber, Teilhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzende von Verbandsmitgliedern berufen werden. Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben
nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch solange im Amt, bis ein neuer Ausschuss gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Dem Aufnahmeausschuss obliegt die Entscheidung über Aufnahmeanträge von möglichen Mitgliedern sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied, anwesend ist. Der Ausschuss beschließt seine jeweiligen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des
Ausschusses werden durch ein Vorstandsmitglied schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung der Sitzungen bedarf keiner besonderen Frist. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen, wenn alle Ausschussmitglieder schriftlich ihre Zustimmung hierzu erklären. Über die Beschlüsse des Ausschusses wird eine Niederschrift aufgenommen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schriftform
Ist die Schriftform nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, derzeit gemäß § 32 Abs. 2 BGB (schriftliche Abstimmung der Mitglieder anstatt einer Versammlung), § 33 Abs. 1 S. 2 BGB (schriftliche Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zur Zweckänderung des Vereins) sowie § 37 Abs. 1 BGB (schriftliches Minderheitenbegehren an den Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung), kann in allen Belangen dieser Satzung sowie nachrangingen Ordnungen auch eine elektronische Form (Textform) gewählt werden.